Die KWO GmbH beantragte 1976 den Bau und Betrieb eines Notstandssystems mit
externem Brennelemente-Zwischenlager. Das System sollte eine sicherheitstechnische
Verbesserung sein. Das Lager war für die Auslagerung verbrauchter
Brennelemente in Notfällen vorgesehen.
Die Reaktorsicherheitskomission befürwortete 1977 das Vorhaben, stellte
allerdings fest (Zitat):
"Das Notstandsystem ist zweisträngig aufgebaut. Im Ringraum des
Reaktorgeäudes sind die beiden Notstandsspeisesysteme miteinander verbunden."
Mit anderen Worten: Im Ringraum sind die Notstandsspeisesysteme nicht
redundant. Dies wurde auch vom TÜV in seinem Gutachten von 1977
bestätigt. Der TÜV stellte zudem die Frage, ob im Falle des Bruchs
der unterhalb KWO gelegenen Staustufe des Neckars noch ausreichend Kühlwasser
zur Verfügung stehe. Diese Frage wurde nie geklärt.
1978 wurde in einer Besprechung zwischen Betreibern, Bundesministerium des Inneren,
Aufsichts- und Genehmigungsbehörden festgelegt, dass durch die Lagerung
von Brennelementen im Zwischenlager die Gesamtaktivität
der Anlage die bisher genehmigte Menge an Radioaktivität nicht
erhöht werden dürfe. Daher wurde die Anzahl der gelagerten
BE auf 201 begrenzt. Allerdings wies die Aufsichtsbehörde
in diesem Gespräch auf einen Bericht des TÜV vom
Dez. 1977 über die Sicherheitsdefizite der Anlage KWO
hin. Darin werden acht Defizite aufgelistet, die als "nicht ertüchtigbar"
bezeichnet wurden, so die
- Auslegung gegen Einwirkungen von außen,
- fehlende Redundanz und räumliche Trennung,
- mangelnde Qualitätssicherung,
- Folgen des Bruchs einer Hauptkühlmittelleitung etc.
Im Juli 1978 gab der Bundesminister des Inneren sein Erlaubnis zur Errichtung
des Notstandssystems, legte aber in einer Weisung fest, dass durch die Genehmigung
keine Erhöhung des maximalen Spaltprodukt-Inventars der Anlage erlaubt
werden dürfte.
Im August 1979 erhielt die KWO GmbH die 1. Teilerrichtungsgenehmigung zur Errichtung
eines Notstandssystems. Darin wird festgehalten, dass es sich zwar um eine wesentliche
Änderung des KWO in Sachen von §7,
Abs.1 AtomGesetz (AtG)
handle, aber von einer Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen wurde,
da die Maßnahme ausschließlich sicherheitsgerichtet sei. Im September
1984 wurde dann die 1. Teilbetriebsgenehmigung ausgesprochen.
Ende 1992 beantragte die KWO GmbH die Genehmigung nach §7
AtG zur Inbetriebnahme des externen Brennelementlagers (BEL) im Notstandsgebäude.
Dabei bezog sie sich ausdrücklich auf die 1. Teilerrichtungsgenehmigung
mit Nachträgen und die 2. Teilbetriebsgenehmigung. Das Umweltministerium (UM) Baden-Württemberg
vertrat als Aufsichtsbehörde in einem Schreiben vom 21.1.1993 an das Wirtschaftsministerium
(WM) Baden-Württemberg als Genehmigungsbehörde die Ansicht, dass sich
die KWO GmbH nicht auf die früher erteilten Genehmigungen stützen
könne, da mit der 1. Teilerrichtungsgenehmigung nur die Einlagerung von ca. 200 Brennelementen
gestattet wurde, nicht aber - wie jetzt vorgesehen- von ca. 1000. Es handle
sich demnach um ein Sachverhaltsaliud und es sei zweifelhaft, ob der Antrag
genehmigt werden könne.
Im Vermerk über eine Besprechung am 19.03.1993 im KWO hatte auch der Vertreter
des Wirtschaftsministeriums Herr Blickle Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit
des Antrags der KWO: "Denn auch nach Auffassung von KWO kann wahrscheinlich
nicht gezeigt werden, daß die im oberen Teil des Notstandsgebäudes
untergebrachte Steuer- und Regelungstechnik für den Maschinen-technischen
Teil des Lagerbeckens im Falle des Flugzeugabsturzes funktionsfähig bleibt."
Die Behörden sahen das Brennelementelager als Bestandteil des KWO an und
sahen in der Nutzung des Brennelementelagers eine wesentliche Veränderung.
Damit war eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach §4
AtVfV (unumgänglich. Folglich wurden Antrag, Sicherheitsbericht, Umwelverträglichkeitsprüfung
und TÜV-Konzept-Gutachten im Sommer 1995 öffentlich ausgelegt. Allerdings
fehlten wesentliche Unterlagen: Das Gutachten zur Sicherheit gegen Flugzeugabsturz
war noch in Arbeit, das Erdbeben-Gutachten noch gar nicht begonnen worden.
Anfang Nov. 1995 wurden die über 47000 Einwendungen der Kommunen,Verbände
und BürgerInnen diskutiert. Die Diskussionsleitung oblag Leitende Ministerialrat Blickle vom
Wirtschaftsministerium. Von Anfang an unterband er jede Diskussion über
die Zusammenhänge zwischen Brennelementelager, Notstandsgebäude und
Reaktoranlage, da das Notstandsgebäude schon genehmigt sei - in völliger
Missachtung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Auch die Tatsache, dass bei schweren Störfällen wie Kühlmittelverlust
das Kühlmittel des Brennelementelagers zur Kühlung des Reaktors benötigt
wird, ließ keine Diskussion über die Gesamtanlage KWO aufkommen.
Zwar wurden die Probleme Flugzeugabsturz, Bruch der Neckar-Staustufe unterhalb
KWO, Erdbebengefährdung, Nachwärmeabfuhr bei Unterbrechung des Neckarkühlwassers
seitens der EinwenderInnen zur Sprache gebracht; jedoch wurden Diskussionen
abgewürgt, da nur und ausschließlich über das Brennelementelager
diskutiert werden durfte.
Im Okt. 1998 wurde die Inbetriebnahme des externen Brennelementlagers im KWO
genehmigt. Die Genehmigung wurde nicht als Betriebsgenehmigung deklariert, wie
von KWO beantragt, sondern als "Genehmigung für die Vornahme von Veränderungen
im Kernkraftwerk Obrigheim". Es erübrigt sich, auf den Inhalt der
Genehmigung einzugehen. Sie ist ein Loblied auf die Sicherheit des KWO.
Was lehrt uns der Fall "externes Zwischenlager im KWO"?
| 1 | Die Genehmigungsbehörden suchen und finden Möglichkeiten, Sinn und Inhalt des AtG zu umgehen, und setzen sich ggf. über die Rechtsprechung des BVerwG hinweg. |
| 2 | Die Genehmigungsbehörden geben den wirtschaftlichen Interessen der Betreiber Vorrang vor dem Drittschutz, vor den Interessen der Bürger |
| 3 | Die Chancen der BürgerInnen vor Gericht sind gering, da sich die Verwaltungsgerichte nicht in der Lage sehen, die Entscheidungen der Aufsichts- und Genehmigungsbehörden inhaltlich zu überprüfen. |
| 4 | Damit erhalten die Behörden die Position der Exekutive und Judikative. |
| 5 | Basis für die Genehmigung des BEL ist die Absichtserklärung der Bundesregierung, eines Tages ein Endlager betrieben wird - eine rechtlich mehr als fragliche Position. |