Die Verfahren, um die Einstellung des Reaktorbetriebes des KWO auf dem Rechtsweg zu erreichen, begannen im April 1989. Zunächst erhoben vier Männer und eine Frau Klage vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim (VGH), die von Rechtsanwalt Dr. P. Becker, Marburg, vertreten wurden. Aus ökonomischen Gründen wurden die Klagen ab dem Verfahren 10 S 2822/92 (seit 27.11.1992) nur noch von einer Klägerin und zwei Klägern verfolgt. An der Vertretung durch Rechtsanwalt Dr. Becker vor Gericht hat sich bis zum heutigen Tag nichts geändert.
In der folgenden Aufstellung werden nur die wesentlichen Verfahrenszüge
genannt. Anträge zur Betriebeinstellung, die sich an die Genehmigungsbehörden
richteten, sowie deren Antwort bleiben unerwähnt. Naturgemäß
kann auf das Ergebnis der Verfahren nur kursorisch eingegangen werden.
Für viele Leser wird die Darstellung der juristischen Auseinandersetzungen
uninteressant sein. Aber jeder kann dem zeitlichen Verlauf entnehmen, wie lange
solche Verfahren dauern.
Viele werden sich fragen: Warum führt die Klägergemeinschaft "AKW
Obrigheim abschalten" immer noch den Rechtsweg, wenn doch das KWO gemäß
Vertrag zwischen Umweltministerium und dem Vorstandsvorsitzenden der EnBW spätestens
im November 2005 abgeschaltet wird? Darauf kann an dieser Stelle nicht im einzelnen
eingegangen werden. So viel sei aber schon gesagt: Jeder Vertrag ist kündbar!
Davon abgesehen könnte bei Einstellung des Reaktorbetriebs das externe
Brennelemente-Lager des KWO weiterbetrieben werden. Hiergegen richtet sich die
Klage vom 08. 12. 1998 (Klage gegen Land Baden-Württemberg (10 S 3098/98)
wegen der Genehmigung des Betriebs eines externen Zwischenlagers)
Folgende Abkürzungen werden verwendet:
| RA | Rechtsanwalt |
| VGH | Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim |
| BVerwG | Bundesverwaltungsgericht |
| Das 1. Verfahren | |
| Datum | Inhalt |
| 24.04.1989 | Im Auftrag der Kläger beantragt RA Dr. Becker eine einstweilige Anordnung zur Stillegung des KWO beim VGH Mannheim wegen fehlender Dauerbetriebsgenehmigung. |
| 09.05.1989 | VGH lehnt eine einstweilige Anordnung ab |
| 12.06.1989 | Erneuter Antrag von Dr. Becker bei VGH auf Stilllegung des KWO, da aus dem Rechts-Gutachten von Prof. Wahl hervorgeht, dass das KWO ohne Dauerbetriebsgenehmigung betrieben wird. |
| 23.05.1990 | Urteil des VGH: KWO hat nur Probebetriebsgenehmigungen. Aufsichtsbehörden müssen Antrag der Kläger auf Betriebseinstellung des KWO neu überprüfen |
| 25.05.1990 | Ministerium für Umwelt Baden-Württemberg (Aufsichtsbehörde) ordnet an: Leistungsbetrieb des KWO ist sofort, aber einstweilig einzustellen. |
| 15.11.1990 | BVerwG lässt Revision gegen Urteil des VGH vom 23. 05. 90 zu. |
| 07.06.1991 | Urteil BVerwG: Urteil des.VGH wird aufgehoben. Das Gesetz regle nicht, was Probebetrieb ist und wann er ende. Genehmigungsbehörde sei an frühere, rechtskräftige Teilgenehmigungen gebunden. Dauerbetriebsgenehmigung müsse erteilt werden, wenn keine "erhebliche Gefährdung" Dritter vorliege und die Anlage "genehmigungskonform" errichtet wurde. |
| Das 2. Verfahren | |
| Datum | Inhalt |
| 27.10.1992 | Dauerbetriebsgenehmigung für KWO durch Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg wird erteilt unter der Auflage, dass Sprödbruchsicherheit des Reaktordruckbehälters und seiner Schweißnähte noch überprüft werden. |
| 27.11.1992 | Klage ( RA Dr.Becker) gegen .Land wegen Betriebsgenehmigung ohne vorhergehende Überprüfung der Sprödbruchsicherheit. |
| 07.03.1995 | Urteil des VGH Mannheim: Betriebsgenehmigung v. 27.10.92 verletzt Rechte der Kläger, dem Vorsorgegebot wurde durch die Auflagen in der Genehmigung nicht Rechnung getragen; Notfallhandbuch wurde nicht in Betriebsreglement eingestellt. Senat lässt Revision beim BVerwG zu. |
| 18.04.1995 | Das Land Baden-Württemberg und KWO legen Revision beim BVerwG Berlin ein. |
| 22.01.1997 | Urteil des BVerwG: Das Gericht unterscheidet zwischen Anlagenaufsicht und Anlagenbetrieb; Anfechtung der Betriebsgenehmigung könne nicht zur inhaltlichen Überprüfung des Ermittlungsergebnisses der Anlagenaufsicht führen. Notfallhandbuch sei nur für AKW erforderlich die nach dem 31.12.1993 genehmigt wurden. |
| Das 3. Verfahren | |
| Datum | Inhalt |
| 24.07.1996 | Klage beim VGH Mannheim: Stillegung des KWO, da der eingebaute Reaktor nie genehmigt wurde und erhebliche Sicherheitsdefizite vorliegen. |
| 26.10.1999 | Urteil VGH Mannheim: Antrag der Kläger auf Betriebseinstellung
des KWO wird abgelehnt: Erforderliche Genehmigung läge
vor, Abweichung der errichteten Anlage von der Genehmigung ändert
nichts an erteilter Genehmigung. Der atypische Genehmigungsablauf
wäre unter heutiger Sicht als zweifelhaft anzusehen. Sicherheitsfragen spielen keine Rolle, da Genehmigung bestandskräftig ist. |
| 28.12.1999 | RA DR. Becker legt Revision gegen Urteil des VGH v. 26.10.1999 beim BVerwG Berlin ein. |
| 09.10.2000 | Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. |
| 25.10.2000 | Urteil des BVerwG (zu Urteil des VGH): Genehmigung fehlt auch dann, wenn Anlage wesentlich anders errichtet wurde als Genehmigung erlaubt; Drittschutz muss gewährleistet sein; Sicherheit muss Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Aber auch bei formeller Illegalität hat Genehmigungsbehörde Ermessensspielraum bezüglich Weiter-Betrieb der Anlage. Frage des Bruchs der Hauptkühlmittelleitung kann nicht beurteilt werden, da Vorinstanz hierzu nicht Stellung bezogen hat. Urteil des VGH Mannheim v. 26. 10. 99 wird aufgehoben und an diesen zurückverwiesen. |
| 18. 06. 01 | RA Dr. Becker beantragt beim VGH endgültige Betriebseinstellung des KWO, alternativ vorläufige Betriebseinstellung, bis erforderliche Schadensvorsorge sichergestellt ist. |
| Das Verfahren gegen das Zwischenlager | |
| Datum | Inhalt |
| 08. 12. 1998 | Klage gegen Land Baden-Württemberg wegen Genehmigung des Betriebs eines externen Zwischenlagers im Notstandsgebäude für verbrauchte Brennelemente im KWO beim VGH Mannheim. Das Zwischenlager stellt eine wesentliche Änderung der Anlage dar. Dies wurde weder bei der Erörterung noch im Genehmigungsbescheid berücksichtigt. Ebenso wenig wurden jene Sicherheitsdefizite geklärt, die sich durch die technische Verknüpfung zwischen Notstandsgebäude ergeben |
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