Die Dauerbetriebsgenehmigung und ihre unglaubliche Vorgeschichte
Im Frühjahr 1967 erteilte die Genehmigungsbehörde die 3. Teilerrichtungsgenehmigung
(TEG) für das KWO. Aufgrund der 2. Teilbetriebsgenehmigung (TBG) im Herbst
1968 konnte das KWO den Probebetrieb aufnehmen und ging etwa ein Jahr später
an's Netz. Erst im Okt. 1992 erhielt das KWO eine Dauerbetriebsgenehmigung.
In der Zeitspanne von Herbst 1968 bis Okt. 1992 war das KWO im Probebetrieb
- ein einmaliger Vorgang. Zumindest bei späteren Änderungsgenehmigungen hätte
dieser Umstand auffallen müssen. Kein Kraftfahrzeug könnte sich so lange Zeit
mit einem roten Nummernschild auf den Straßen bewegen! Als die Fraktion "Die
Grünen" im Landtag Baden-Württemberg diesen Sachverhalt entdeckten, veranlassten
sie ein Rechtsgutachten um nachzuweisen, dass tatsächlich nie eine Dauergenehmigung
ausgesprochen wurde. Der Gutachter stellte fest, dass tatsächlich keine Dauerbetriebsgenehmigung
vorlag. Dies war für BürgerInnen der Region der Anlass, beim Verwaltungsgerichtshof
(VGH) Mannheim eine Klage gegen den Weiterbetrieb des KWO einzureichen.
Der VGH gab unserer Klägergemeinschaft Recht, das Bundes-verwaltungsgericht (BVerwG)
Berlin kam jedoch 1991 zu der Überzeugung, dass die Betreiber des KWO aufgrund
der Summe der Probegenehmigungen ein Anrecht auf eine Dauer-betriebsgenehmigung
hätten, falls die Anlage sicher betrieben werden könne. Die Genehmigungsbehörden
versuchten zunächst , das Fehlen der Dauerbetriebsgenehmigung (DBG)damit
zu erklären, dass deren Erteilung "vergessen" oder "übersehen"
worden sei. Aber schließlich konnten sie sich auf das Urteil des BVerwG stützen
und eine DBG im Oktober 1992 aussprechen. Erst nach Erteilung der DBG wurden
unserer Klägergemeinschaft zahlreiche Dokumente und Unterlagen bekannt,
aus denen hervorging, dass es zahlreiche Versuche gab, um der KWO GmbH eine DBG
zu erteilen. Die Versuche scheiterten, da immer wieder Sicherheitsdefizite im
KWO zu beanstanden waren. Behörden und Betreiber hatten jedoch alle Unterlagen
und Dokumente zurückgehalten, aus denen die Sicherheitsdefizite und die vergeblichen
Ansätze für eine Dauerbetriebsgenehmigung hervorgingen. Durch die Verheimlichung
von Akten erreichten also Betreiber und Genehmigungsbehörden ihr Ziel: Durch das
Urteil des BVerwG erhielt das KWO Anspruch auf eine Dauerbetriebsgenehmigung.Schon
1969 kam anlässlich einer Besprechung im KWO die Erteilung einer
DBG diskutiert, jedoch ohne Entscheidung. Im Mai 1970 verlangte das Arbeits-u.Sozialministerium
BW in einem Schreiben an die KWO GmbH unter vielem Anderen eine Liste über Änderungen
gegenüber den bisher erteilten Genehmigungen sowie die Erfüllung von Auflagen,
die bis dahin in Teilgenehmigungen enthalten waren. Dem Bericht über eine Besprechung
zwischen Mitarbeitern des WM und des UM Baden-Württemberg im August 1990
mit dem Thema "Rechtsfragen der Schlußgenehmigung"ist
als Anlage eine Liste beigefügt, aus der die verschiedene Forderungen an KWO sowie
Aufträge an den TÜV Baden hervorgehen. So wurde beispielsweise der TÜV im Mai
1971 beauftragt, die Erfüllung der Auflagen in den Errichtungsgenehmigungen
sowie von Sicherheitsanforderungen für die Komplexe "äußere Einwirkungen",
"Störfallanalyse" u. a. zu klären. Ein Vermerk aus dem UM vom
August 1979 erwähnt, dass die Fa. Siemens AG im Juli 1972 beantragte, aus
der "Mitgenehmigungsinhaberschaft für das KWO " entlassen zu
werden. Der Antrag wurde seinerzeit mit der Begründung abgelehnt, es seien
wesentliche Sicherheitsnachweise nicht erbracht. Auch ein neuer Antrag
der Fa. Siemens vom 5.2.79 wurde abgelehnt, da immer noch Sicherheitsfragen offen
waren, so die Auswirkungen von Kühlmittelverluststörfällen, der Notkühlung des
KWO, der Stabilität des Kerngerüstes beim GAU, beim Bruch einer Dampfleitung im
Ringraum. In einem ausführlichen Statement nahm ein leitender Mitarbeiter
des UM im August 1990 u. a. zur Frage der DBG für das KWO Stellung und
beschrieb den bisherigen Ablauf. Die Erteilung einer endgültigen Betriebsgenehmigung "war ursprünglich im unmittelbaren Anschluß an einen mehrwöchigen Probebetrieb
vorgesehen, wurde dann aber zum Zwecke der Durchsetzbarkeit von Anlagenertüchtigungen
immer wieder verschoben..." Als Voraussetzungen für eine DBG fordert der Verfasser die Analyse, Validierung und Komplettierung der Vorprüfunterlagen,
die Konzeptverträglichkeit durchgeführter Änderungen, die Klärung des Ist-Zustandes
und Sicherstellung des Langzeitverhaltens sowie die Planung und Durchführung hardwaremäßiger
Änderungs- und Umrüstungsmaßnahmen. Auf Anforderung des damals zuständigen Umweltministers
von Baden-Württemberg stellte der gleiche leitende Mitarbeiter des UM die
Kritikpunkte zusammen, die gegen einen längerfristigen Weiterbetrieb
des KWO sprachen, und zählte auf: KWO anders errichtet als genehmigt - Änderungen
an sicherheitstechnisch wichtigen Komponenten - Herstellungsschritte ohne spezifiziertes
Freigabeverfahren - spezifizierte Auslegungs- und Festigkeitsnachweise liegen
z. T. nicht vor - an sicherheitstechnisch entscheidenden Stellen bestehen Nachweisdefizite
- erhebliche Lücken und Bewertungsdefizite in den Gutachten deys TÜV Südwest.
Es kann keinem Zweifel unterliegen: Eine Dauerbetriebsgenehmigung wurde
der KWO GmbH vor 1992 wegen fehlender Sicherheitsnachweise nicht erteilt.
Alle die oben erwähnten Dokumente u. ä. wurden sowohl den Klägern als auch
den Richtern vorenthalten. All dies hinderte die Genehmigungsbehörde nicht,
dem KWO am 27. Oktober 1992 die Genehmigung für den Betrieb des Kernkraftwerks
Obrigheim (abschließende Teilgenehmigung für den Betrieb" zu erteilen.
Es sollte nicht vergessen werden: In jener Zeit wurde Baden-Württemberg von einer
schwarz-roten Koalition regiert mit dem bekennenden Kernkraftgegner Harald B.
Schäfer (SPD) als Umweltminister und dem Wirtschaftsminister Dr. Spoeri (SPD)
als Wirtschaftsminister. Wie zu erwarten wurde die Öffentlichkeit zuvor nicht
unterrichtet geschweige denn am Genehmi-gungsverfahren beteiligt. Im Genehmigungsbescheid
wurden insgesamt 27 Auflagen festgeschrieben, die innerhalb eines bestimmten Termins
zu erfüllen waren, nicht vor, sondern erst nach Betriebsaufnahme. Besonders
bedeutsam sind vier Auflagen. Darin wird der Nachweis der Sprödbruchsicherheit
des Reaktordruckbehälters (RDB), des Druckhalters, der Hauptkühl-mittelpumpengehäuse
und der Schweißnähte des RDB sowie Festigkeits- und Ermüdungsnachweise für den
RDB und seiner Bauteile gefordert. Man kann es nur als zynisch bezeichnen,
dass eine Genehmigungsbehörde den Betrieb eines Atomkraftwerkes
erlaubt, das die Sicherheitsnachweise erst nach Betriebsaufnahme führen
muss. Kein Fahrzeug darf am Straßenverkehr teilnehmen, dessen Sicherheit nicht
nachgewiesen ist. Nur Anlagen der Hochrisikotechnik sind von dieser Voraussetzung
entbunden!Die DBG für das KWO hatte natürlich langwierige Begutachtungen zur Folge.
Zusätzlich beschäftigte sich ein Untersuchungsausschuss des Landtags Baden-Württemberg
2 Jahre lang mit dem KWO. Darüber wird in einem eigenen Abschnitt berichtet.